Substitution für Anwaltspraktika

Gemäss § 6 des Advokaturgesetzes ist Bewerberinnen und Bewerbern, die zu Ausbildungszwecken in einem Anwaltsbüro des Kantons Basel-Stadt oder Basel-Landschaft tätig sind und den Nachweis erbringen,

  • dass sie ein juristisches Studium absolviert haben, das mit dem Lizentiat, dem Master oder Bachelor einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat,
  • dass sie die persönlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der Voraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d (Unabhängigkeit) im Sinne des Anwaltsgesetzes erfüllen und
  • dass sie das schweizerische Bürgerrecht oder die schweizerische Niederlassung besitzen,

das Auftreten als berufsmässige Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt gestattet (Substitution).

Diese Substitution ist nach deren Anmeldung (Gesuchsformular) beim Appellationsgericht durch eine eingetragene Anwältin bzw. einen eingetragenen Anwalt für zwei Jahre zulässig und kann von der Aufsichtsbehörde in begründeten Fällen auch vor Ablauf dieser Frist entzogen werden.

Substitutinnen und Substituten haben im Einzelfall eine Bestätigung des Praktikums einer oder eines im Anwaltsregister eingetragen Anwältin oder Anwaltes vorzuweisen, mit welcher diese sich für die Handlungen der Substitutin bzw. des Substituten verantwortlich erklären.

Ferner sind Auszüge aus dem Betreibungs- und Strafregister im Original einzureichen, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen.

Bei Wechsel des Anwaltsbüros oder Absolvierung eines weiteren Anwaltspraktikums ist dem Appellationsgericht Mitteilung zu machen. Es wird eine neue Bescheinigung der Substitution ausgestellt.